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   OLG Hamm, 19.03.1980 - 20 U 300/79   

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https://dejure.org/1980,6529
OLG Hamm, 19.03.1980 - 20 U 300/79 (https://dejure.org/1980,6529)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.03.1980 - 20 U 300/79 (https://dejure.org/1980,6529)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. März 1980 - 20 U 300/79 (https://dejure.org/1980,6529)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VersR 1980, 665
  • VersR 1980, 937
  • VersR 1981, 722
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Hamm, 06.05.1987 - 20 U 37/87

    Wohnungswechsel; Versichertes Risiko; Verlegung; Lebensmittelpunkt;

    Der Senat hat demgegenüber in seiner Entscheidung [in] VersR 80, 665 und 81, 722 [hier: II (228) 99 c] auf den »erkennbaren Willen« des VersNehmers, die Hausratversicherung für die bisherige eheliche Wohnung beizubehalten, abgehoben.

    Ein schutzwürdiges Interesse des Versicherers, daß der Hausrat in der bisherigen Erstwohnung nicht mehr versichert ist und der VersNehmer VersSchutz nur für den Hausrat in seiner neuen Wohnung genießt, besteht nicht (BGH, VersR 80, 665 [hier: II (228) 99 c]).

    Von wesentlicher Bedeutung kann insoweit außerdem sein: das Belassen eines erheblichen Teils des Hausrats in der bisherigen Wohnung, die deutliche Höherwertigkeit dieses Hausrats gegenüber dem der neuen Wohnung, die reale Möglichkeit der Rückkehr des VersNehmers in die bisherige Wohnung oder ein sonstiges eigenes wirtschaftliches Interesse des VersNehmers an der Erhaltung des Hausrats der bisherigen Wohnung (Senatsurteil VersR 80, 665 [hier: II (228) 99 c]).

  • OLG Koblenz, 27.01.2005 - 10 U 1252/03

    Hausrat- und Gebäudeversicherung: Versicherungsort und Repräsentanteneigenschaft

    Die Berufung ist der Auffassung, dass nicht darauf abzustellen sei, ob der Versicherungsnehmer eine Verlagerung des versicherten Risikos, d.h. eine Verlagerung des Hausrats, vornehmen will (so OLG Hamm VersR 1998, 1277; 1980, 665; 1981, 722; 1988, 239; 1988, 151; a.A. für den Geltungsbereich der VHB 84 OLG Hamm VersR 1992, 740), vielmehr sei im Sinne der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum maßgebend, ob der Versicherungsnehmer seinen Lebensmittelpunkt in die neue Wohnung verlagert habe (OLG Frankfurt VersR 2001, 236; OLG Köln VersR 2000, 450; 1996, 1009; 1990, 1394; OLG Nürnberg, VersR 1991, 659; OLG Hamm VersR 1992, 740; Prölls/Martin/Knappmann, VVG Komm., 27.Aufl. 2004, § 11 VHB 84 Rn. 1 m.w.N.).
  • OLG Köln, 27.04.1999 - 9 U 119/98

    Hausratversicherung bei Wohnungswechsel

    Nach OLG Hamm liegt ein Wohnungswechsel nur vor, wenn nach dem Willen des Versicherungsnehmers eine Verlagerung des versicherten Risikos gegeben ist (OLG Hamm, r+s 1997, 467; VersR 1980, 665; 1981, 722; VersR 1988, 239; r+s 1987, 289 = VersR 1988, 151; andere Ansicht für den Geltungsbereich der VHB 84, r+s 1991, 276 = VersR 1992, 740; aber auch schon r+s 1989, 364) .
  • OLG Hamm, 27.08.1997 - 20 U 41/97

    Begriff des Wohnungswechsels in der Hausratversicherung

    Der Senat hat demgegenüber stets vertreten, daß ein Wohnungswechsel nur dann vorliegt, wenn nach dem Willen des Versicherungsnehmers eine Verlagerung des versicherten Risikos gegeben ist (VersR 80, 665; VersR 81, 722; VersR 88, 151 = r+s 87, 289 = NJW-RR 88, 413; VersR 88, 239 = NJW-RR 88, 414; VersR 88, 1014 = r+s 88, 54 = NJW-RR 88, 414).
  • OLG Hamburg, 25.10.1983 - 12 U 93/82
    Die vorliegende Sache gibt dem Berufungsgericht keine Veranlassung, sich mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. März 1980 (VersR 1980, 665; 1981, 722) auseinanderzusetzen, nach dem bei einer Trennung von Eheleuten und dem Auszug des Ehemannes (alleiniger Versicherungsnehmer) aus der ehelichen Wohnung wegen der Möglichkeit seiner Rückkehr in die bisherige Wohnung während des Scheidungsverfahrens der Versicherungsschutz für den bisherigen Hausrat fortbesteht, und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers wie eine unversicherte Zweitwohnung zu behandeln ist (mit zustimmender Anm. Rohles, VersR 1980, 937; ablehnend mit eingehender Begründung Martin, Sachversicherungsrecht [1982] S. 550; Boldt, VersR 1980, 666).
  • OLG Hamm, 19.04.1985 - 20 W 5/85
    Der Sachverhalt ist nicht mit dem vom Senat bereits entschiedenen Fall zu vergleichen (VersR 80, 665 = 81, 722 [hier: II (228) 99 c]), daß der VersNehmer die gemeinsame Wohnung verläßt, der Ehepartner aber mit (nahezu) dem gesamten Hausrat in der Wohnung bleibt.
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